13. September 2017

Bonus­pro­gramme der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in der Einkom­mens­be­steue­rung

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen bieten ihren Versi­cherten die Möglich­keit, inner­halb von Bonus­pro­grammen Vorteile zu erzielen. Die Teil­nehmer können für ihr gesund­heits­be­wusstes Verhalten meist Bar- oder Sach­prä­mien erhalten. In der Regel ist der Bonus von der Erfül­lung verschie­dener Krite­rien wie dem Wahr­nehmen bestimmter Vorsor­ge­un­ter­su­chungen, sport­li­chen Betä­ti­gungen oder einem Nicht­rau­cher­status abhängig.

Im Mittel der Kran­ken­kassen bekommen Versi­cherte nach einer Unter­su­chung der Verbrau­cher­zen­trale NRW maximal 170 Euro pro Jahr. Dieser Artikel beschreibt die einkom­men­steu­er­liche Behand­lung der Bonus­leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungen nach einem steu­er­zah­l­er­freund­li­chen Urteil des Bundes­fi­nanz­hofs.

Recht­li­cher Hinter­grund

Die vom Steu­er­pflich­tigen geleis­teten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge mindern als Sonder­aus­gaben inner­halb der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung das steu­er­pflich­tige Einkommen. Erstattet eine Kran­ken­ver­si­che­rung ihrem Versi­cherten einen Teil seiner Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge, mindert diese Erstat­tung die als Sonder­aus­gaben abzieh­baren Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließt.

Zu diesen Beitrags­rück­erstat­tungen gehörten nach Verwal­tungs­auf­fas­sung bisher auch alle Geld- oder Sach­leis­tungen, die dem Versi­cherten im Rahmen seiner Teil­nahme an einem Bonus­pro­gramm zufließen: Die Finanz­ämter behan­delten diese Zahlungen immer als Beitragsrück­erstattung.

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) im Wider­spruch zur Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung entschieden, dass nicht alle Zahlungen einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, die im Rahmen eines Bonus­pro­gramms (nach § 65a SGB V) geleistet werden, die als Sonder­aus­gaben abzieh­baren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge des Steu­er­pflich­tigen mindern dürfen.

Mit Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums vom 6.12.2016 wurden die Finanz­ämter nun ange­wiesen, die neuen Urteils­grund­sätze mit sofor­tiger Wirkung auf gleich gela­gerte Sach­ver­halte anzu­wenden.

Unter­schei­dung Kosten­er­stat­tung und Beitrags­rück­erstat­tung

Hat der Versi­cherte

  • bestimmte Gesund­heits­maß­nahmen selbst finan­ziert,
  • die vom Leis­tungs­um­fang der Kran­ken­ver­si­che­rung nicht umfasst sind, und
  • kann er diese Kosten nach den konkreten Bonus­mo­dell­be­stim­mungen für im Rahmen eines Bonus­pro­gramms erwor­bene „Ansprüche“ von der Kran­ken­ver­si­che­rung erstattet bekommen,

dann handelt es sich hierbei um eine Kosten­er­stat­tung und nicht um eine Beitrags­rück­erstat­tung. Die Kran­ken­ver­si­che­rungen dürfen solche Kosten­er­stat­tungen nicht mehr als Beitrags­rück­erstat­tung an die Finanz­ver­wal­tung melden.

Zentrale Voraus­set­zung für die Nicht­ver­rech­nung von Bonus­leis­tungen ist, dass im Bonus­pro­gramm explizit eine Kosten­tra­gung durch den Versi­cherten voraus­ge­setzt wird. Regelt das Programm ledig­lich, dass der Versi­cherte für den Bonu­ser­halt bestimmte Gesund­heits­maß­nahmen durch­führen oder sich in gewisser Weise verhalten muss, ist die Bonus­leis­tung hingegen keine Kosten­er­stat­tung, sondern eine zu verrech­nende Beitrags­er­stat­tung.

Beschei­ni­gungen der Kran­ken­kassen

Die Kran­ken­kassen über­mit­teln regel­mäßig Daten an die Finanz­ämter. Die Kran­ken­ver­si­che­rungen werden inner­halb der gesetz­lich vorge­se­henen elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung für 2016 jedoch noch keine Diffe­ren­zie­rung der verschie­denen Bonus­pro­gramme vornehmen.

Somit werden alle Beitrags­er­stat­tungen, Geld­prä­mien oder Sach­prä­mien aus Bonus­pro­grammen sowie Kosten­er­stat­tungs­fälle derzeit noch als sonder­aus­ga­ben­min­dernde Beitrags­rück­erstat­tung gemeldet.

Gesetz­lich Versi­cherte, die einen Bonus bekommen haben, erhalten daher von ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung eine Beschei­ni­gung über die Bonus­zah­lungen. Diese Beschei­ni­gung muss dem Finanzamt mit der Einkom­men­steu­er­erklä­rung vorge­legt werden.

Fazit

Das steu­er­zah­l­er­freund­liche Urteil ist zu begrüßen. Ärger­lich ist jedoch der umständ­liche Weg für die Steu­er­pflich­tigen, die Beschei­ni­gungen mit den Steu­er­erklä­rungen einrei­chen zu müssen.

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